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Kapitalgesellschaft | Nutzungsrechte als Sacheinlage zur Leistung der Stammeinlage bei einer Kapitalerhöhung
Nach dem können Sacheinlagen im GmbH-Recht – nicht anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 2 AktG) – nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht. Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.