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Wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs bei der Bildung von Ansparabschreibungen (§ 7g Abs. 3 ff. EStG)
Das (BBK 8/2004 F. 13 S. 4617) regelt in den Rz. 17 bis 23 die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung. Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes (Rz. 17 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens). Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung sind außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung sind und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes dienen. Hiervon kann z. B. dann ausgegangen werden, wenn ein neuer Geschäftszweig eröffnet, eine Produktionsstätte erheblich erweitert, eine neue Betriebsstätte errichtet, neu...