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Übermittlung und Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Nach § 41b EStG sind ArbG mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, ab dem Kj 2004 aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto LSt-Bescheinigungen spätestens bis zum 28. 2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kj kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dem AN ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen LSt-Bescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Gem. (BStBl 2004 I S. 1009) gilt hierzu Folgendes:
1. Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und Ausdruck
Auf dem Weg zur vollelektronischen Steuererklärung wird über ElsterLohn die elektronische Übermittlung der vom ArbG zu bescheinigenden LSt-Daten an die FinVerw realisiert. Für die Angaben in der elektronischen LSt-Bescheinigung gelten die BMF-Schreiben zur Ausschreibung von LSt-Bescheinigungen und Besonderen LSt-Bescheinigungen durch den ArbG für das Kj 2004 und 2005 v. - S 2378 (BStBl 2003 I S. 559) ...BStBl 2004 I S. 961