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Werkvertragsrecht | Haftungsbeschränkung in den AGB einer Autowaschanlage
Der zwei Klauseln in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile (z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. Diese Klauseln benachteiligen den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 BGB.