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Grunderwerbsteuer; | Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 9 GrEStG 1983)
Nach dem gehört beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots der Betrag, in dessen Höhe der Gläubiger nach § 114a ZVG als befriedigt gilt, auch dann zur Gegenleistung, wenn dem Meistbietenden selbst der Zuschlag nicht erteilt wird (Anschl. an ,BStBl 1990 II 228). Nach Auffassung des Senats ist die Abgabe eines Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang unabhängig davon, ob es überhaupt und ggf. an wen zum Zuschlag kommt oder auf welche Motive der Erwerb zurückzuführen ist. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG finde zivilrechtlich auch dann Anwendung, wenn der meistbietende Berechtigte die Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten übertrage und diesem der Zuschlag erteilt werde.