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BFH Urteil v. - II R 14/91 BStBl 1994 II S. 525

Gesetze: GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1ZVG § 114a

Betrag nach § 114a ZVG gehört auch dann zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, wenn dem Meistbietenden selbst der Zuschlag nicht erteilt wird

Leitsatz

Beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots gehört der Betrag, in dessen Höhe der Gläubiger nach § 114a ZVG als befriedigt gilt, auch dann zur Gegenleistung, wenn dem Meistbietenden selbst der Zuschlag nicht erteilt wird (Anschluß an , BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 525
BFH/NV 1994 S. 56 Nr. 8
UAAAA-94894

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BFH, Urteil v. 16.03.1994 - II R 14/91

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