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BFH Urteil v. - IV R 81/82

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als selbständige Sängerin tätig. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen ergingen gegen sie Schätzungsbescheide für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1973. In den als Einspruchsbegründung nachgereichten Steuererklärungen machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für Bekleidung als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend und zog mit diesen Kosten zusammenhängende Vorsteuerbeträge bei der Ermittlung ihrer Umsatzsteuerschuld ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 160
JAAAB-40109

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BFH, Urteil v. 07.06.1984 - IV R 81/82 -nv-

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