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Finanzgerichtsordnung; | Zurückverweisung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle während des Erinnerungsverfahrens (§§ 149, 155 FGO)
Ist der Hauptsacheerledigungsbeschluß im vorbereitenden Verfahren ergangen, entscheidet der bestellte Berichterstatter auch im Erinnerungsverfahren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist im Erinnerungsverfahren nicht berechtigt, beabsichtigte Teilabhilfebeschlüsse aufzuschieben, bis das Gericht über bestimmte Teilbeschlüsse der Urkundsbeamtin entschieden hat; ggf. ist das gesamte Verfahren an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen. Die Streitwertbestimmung ist in erster Linie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übertragen; eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Geht aus der vom Prozeßbevollmächtigten gefertigten Erinnerung eindeutig hervor, daß die Erinnerung namens des Erinnerungsführers eingelegt ist, kommt die Umdeu...