Wird im Rahmen der Außenprüfung einer Sparkasse diese zum Zweck der Feststellung von (Provisions-)Einnahmen und zu deren umsatzsteuerlicher
Würdigung zur Vorlage des Erlöskontos Wertpapierprovisionen aufgefordert, aus denen sich die Namen aller Kunden, die Wertpapiergeschäfte
getätigt haben, sowie die einzelnen Wertpapiergeschäftsvorfälle ergeben, ist die Angemessenheit eines solchen Vorlageverlangens
ernstlich zweifelhaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 3 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3299 QAAAB-40056
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.10.2004 - 3 V 35/04
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