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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 35/04 EFG 2006 S. 3 Nr. 1

Gesetze: AO 1977 § 194 Abs. 3, AO 1977 § 30a Abs. 1, AO 1977 § 30a Abs. 3, AO 1977 § 154 Abs. 2, AO 1977 § 200 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 92 S. 1, AO 1977 § 90 Abs. 1 S. 3, UStG § 4 Nr. 8e, EStG § 4, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Pflicht einer Sparkasse zur Vorlage von Provisionserlöskonten aus Wertpapiergeschäften mit Kunden im Rahmen einer Außenprüfung

Vorlageverlangen gem. § 200 Abs. 1 AO

Leitsatz

Wird im Rahmen der Außenprüfung einer Sparkasse diese zum Zweck der Feststellung von (Provisions-)Einnahmen und zu deren umsatzsteuerlicher Würdigung zur Vorlage des Erlöskontos Wertpapierprovisionen aufgefordert, aus denen sich die Namen aller Kunden, die Wertpapiergeschäfte getätigt haben, sowie die einzelnen Wertpapiergeschäftsvorfälle ergeben, ist die Angemessenheit eines solchen Vorlageverlangens ernstlich zweifelhaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 3 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3299
QAAAB-40056

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.10.2004 - 3 V 35/04

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