Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb ein Altenpflegeheim in B. Auf dem Grundstück befanden sich ein Altenheimaltbau, ein Altenheimerweiterungsbau sowie zwei Wohnhäuser. Der Antragsteller beabsichtigte, die beiden Wohnhäuser abzureißen und einen Neubau zu errichten. Dafür mußten zunächst Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in dem Altenheimerweiterungsbau durchgeführt werden, damit die Bewohner der beiden Wohnhäuser in diesen Bau umziehen konnten. Die Arbeiten in dem Erweiterungsbau wurden im Oktober 1993 durchgeführt. Die Mieter der beiden Wohnhäuser zogen vor dem 11. November 1993 in den Erweiterungsbau um. Die Baugenehmigung für die Errichtung des Neubaus wurde am 2. Dezember 1993 erteilt. Danach wurden die beiden Wohnhäuser abgerissen und der Neubau errichtet. Nach Fertigstellung sollte eine Vermietung des Gebäudes an eine GmbH zum Betrieb eines Altenpflegeheims erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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