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BFH Urteil v. - XI R 66/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der W-GmbH. Diese hatte der Volksbank R mehrere Busse sicherungshalber übereignet. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens gab der Kläger die Busse im Streitjahr (1982) frei. Die Sicherungsnehmerin verwertete die Busse im Jahr 1983. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erfaßte den Umsatz im Besteuerungszeitraum 1983. Der Kläger focht den Bescheid mit Einspruch und Klage an. Im Verlauf des Klageverfahrens gelangten die Beteiligten übereinstimmend zu der Auffassung, daß dieser Umsatz im Zeitraum 1982 zu erfassen sei. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung. In dem Urteil heißt es dazu:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 738
BFH/NV 1997 S. 738 Nr. -1
NAAAB-39614

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BFH, Urteil v. 16.04.1997 - XI R 66/96 -nv-

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