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BFH Beschluss v. - VI S 2/97

Der Antragsteller hatte als Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 1992 begehrt, mit welcher der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1990 wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfristen als unzulässig verworfen hatte. In der Sache war es dem Kläger mit seinen Einsprüchen darum gegangen, das FA zum Verzicht auf die "Einrede der Verjährung" zu bewegen, damit die Einkommensteuer ab 1986 neu festgesetzt werden könne, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Grundfreibetrags für verfassungswidrig erkläre. Das Finanzgericht (FG) hatte den Antragsteller zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1996, 10.30 Uhr, geladen. Nach dem Protokoll über die um 11.20 Uhr beginnende Verhandlung war für den Antragsteller niemand erschienen. Dazu heißt es: "Nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle ist Herr F pünktlich zum Termin um 10.30 Uhr erschienen. Er hat 20 Minuten gewartet und hat dann das Gericht verlassen, weil er davon ausgehe, daß ein neuer Termin anberaumt werde."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 611
BFH/NV 1997 S. 611 Nr. -1
TAAAB-39437

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BFH, Beschluss v. 24.03.1997 - VI S 2/97 -nv-

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