Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Versäumung der Klagefrist, die am 8. November 1996 abgelaufen war, als unzulässig abgewiesen. Die mit Schriftsatz vom 6. März 1997 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das FG nicht gewährt, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden war (§56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war bereits mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des FG vom 14. November 1996 -- zugegangen am 19. November 1996 -- mitgeteilt worden, daß die Klage am 11. November 1996 bei Gericht eingegangen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.