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BFH Beschluss v. - VII B 103/97

Das von dem Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) gehaltene "Pick-up"- Fahrzeug der Marke "Mitsubishi L 200" (Doppelkabine; fünf Sitzplätze; zulässiges Gesamtgewicht 2625 kg), verkehrsrechtlich als "Lkw (offen, Kasten)"eingestuft, wurde von dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) zunächst gewichtbesteuert (Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 28. September 1994), später aber, nach Bekanntwerden der vollständigen Fahrzeugdaten, durch den auf §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid vom 6. Juli 1995 (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1996) der Hubraumbesteuerung unterworfen. Gegen diese Besteuerung richtet sich die Klage des Antragstellers, der vorträgt, aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit (Nutz-Aufliegelast 945 kg; zulässige Achslast 1,1 t; offene, verlängerbare Ladefläche 1,53 1,41 m) ergebe sich, daß die Mitnahme von Personen kein wesentlicher Faktor sei; auch tatsächlich werde das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (Holz, Futter usw.) auf seinem -- des Antragstellers -- Anwesen eingesetzt. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des Änderungsbescheids antragsgemäß hinsichtlich der Besteuerung für die Zeit vom 9. September 1994 bis 8. September 1995 aus. Zur Begründung führte es aus, zwar sei die rückwirkende Änderung der Besteuerung an sich gerechtfertigt, doch ergäben sich zur Vollziehungsaussetzung führende Rechtmäßigkeitszweifel, weil über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung entsprechender Fahrzeuge noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, wohl aber ein Urteil des FG Nürnberg (vom 12. November 1996 VI 174/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - - EFG -- 1997, 497 f.), das die Einstufung als Lastkraftwagen bejahe. Auf den Abdruck der Vorentscheidung in Umsatzsteuer- und Verkehr steuer-Recht (UVR) 1997, 181 (Leitsatz in EFG 197, 833) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 87
IAAAB-39189

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BFH, Beschluss v. 26.08.1997 - VII B 103/97 -nv-

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