Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Urteil vom 21. August 1996 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A. sowie der Richter am Finanzgericht B. und C. abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. November 1996 zugestellt. Nach Zustellung des Urteils beantragte die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands des Urteils und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Antrag vom 4. Dezember 1996). Außerdem lehnte sie mit einem am 20. Dezember 1996 beim FG eingegangenen Schriftsatz die drei Berufsrichter, die an dem Urteil vom 21. August 1996 mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründete ihr Ablehnungsgesuch im wesentlichen damit, es bestehe der Verdacht auf Rechtsbeugung, weil die abgelehnten Richter in dem Urteil offensichtlich unzutreffende Rechtsansichten vertreten hätten. Das FG lehnte die Anträge auf Berichtigung des Protokolls und des Urteilstatbestands sowie den Befangenheitsantrag mit zwei Beschlüssen -- die unter Mitwirkung der abgelehnten Richter gefaßt wurden -- ab. Die Ablehnung sämtlicher Berufsrichter eines Senats ohne Darlegung der Gründe, die gegen die Unparteilichkeit des einzelnen Richters oder aller Berufsrichter des Senats sprächen, sei unzulässig. Mit Beschluß vom 24. Februar 1997 entschied das FG, der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen. Dieser Beschluß wurde wiederum unter Mitwirkung der drei abgelehnten Berufsrichter gefaßt.
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