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BFH Beschluss v. - VI B 152/96

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ während des Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989 am 20. September 1993 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Änderungsbescheid enthält keine Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellen. Diesen Antrag hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erst am 19. Januar 1996 gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist beantragt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid als unzulässig ab; dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Klageverfahrens. Er habe den Antrag nach § 68 FGO nicht rechtzeitig gestellt. Zwar habe das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO nicht auf die Monatsfrist zur Stellung des Antrags (§ 68 Satz 2 FGO) hingewiesen. Deshalb habe sich die Frist zur Stellung des Antrags gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ein Jahr verlängert (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328). Auch diese Jahresfrist habe der Kläger indes versäumt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 584
BFH/NV 1997 S. 584 Nr. -1
PAAAB-39178

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BFH, Beschluss v. 16.01.1997 - VI B 152/96 -nv-

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