Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin am 12. November 1996 im Verfahren über den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung der nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1991 lehnte der Antragsteller den Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) wegen Befangenheit ab. In den angefochtenen Steueränderungsbescheiden hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Ansicht nach unvollständig erklärte Entgelte aus der ... -Firma des Antragstellers und nicht erklärte Lieferungen von Kraftfahrzeugen in einem geschätzten Umfang besteuert, nachdem Zeitungsanzeigen des Antragstellers über Kraftfahrzeugverkaufsangebote ermittelt worden waren. Das FA hatte in der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1996 wegen der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1985 bis 1991 die Vollziehung beschränkt, soweit eine Lieferung doppelt erfaßt war und ihm zweifelhaft erschien, ob Lieferungen den Familienangehörigen zugerechnet werden könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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