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BFH Beschluss v. - V B 17/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beförderte im Streitjahr (1984) Fluggäste zwischen der Insel ... und verschiedenen Flugplätzen im Erhebungsgebiet. In ihrer Umsatzsteuererklärung 1984 hatte sie das Beförderungsentgelt für den Streckenabschnitt zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste nicht als Umsatz erklärt, weil sie diesen Anteil am Beförderungsentgelt als nicht steuerbar ansah.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 815
BFH/NV 1997 S. 815 Nr. -1
SAAAB-39125

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BFH, Beschluss v. 01.04.1997 - V B 17/96 -nv-

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