Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Erdgeschoß wird von den Klägern selbst genutzt. Die Wohnung im ersten Stock war bis März 1986 vermietet und ist seitdem ungenutzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht für die leerstehende Wohnung und stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahres ausgehend von dem Mietwert der selbstgenutzten Wohnung und Werbungskosten in Höhe der Hälfte der erklärten -- das ganze Grundstück betreffenden -- Aufwendungen fest. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrten die Kläger, die geltend gemachten Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen.
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