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BFH Urteil v. - I R 28/96

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist 1990 durch Umwandlung aus einem volkseigenen Betrieb (VEB) hervorgegangen. Sie minderte den Gewinn 1992 (Streitjahr) um Zinsen für Altkredite i. S. des §2 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten (Entschuldungsverordnung -- EntschVO --) vom 5. September 1990 (Gesetzesblatt der DDR -- GBl DDR -- I 1990, 1435), die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) als Entgelte für Dauerschulden der zweiten Tatbestandsgruppe des §8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) behandelte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 212
TAAAB-38948

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BFH, Urteil v. 02.07.1997 - I R 28/96 -nv-

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