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BFH Beschluss v. - III B 138/96

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1992 die Berücksichtigung von Aufwendungen für seine pflegebedürftige Mutter in Höhe von ... DM als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) gewährte lediglich den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1 800 DM. Den hiergegen erhobenen Einspruch verwarf das FA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, das FA habe den Einspruch zu Recht als verfristet verworfen. Gegen einen zunächst ergangenen Gerichtsbescheid hatte der Kläger verspätet mündliche Verhandlung beantragt. Das FG hatte ihm indes wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 702
BFH/NV 1997 S. 702 Nr. -1
EAAAB-38833

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BFH, Beschluss v. 17.01.1997 - III B 138/96 -nv-

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