Da der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) mit Bescheid vom 2. Januar 1986 die Besteuerungsgrundlagen. Der Bescheid wurde an diesem Tage, einem Donnerstag, in jeweils einer für den Kläger und seine Ehefrau bestimmten Ausfertigung durch Aufgabe zur Post versandt. Die Postsendung war an den Prozeßbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten adressiert und erreichte diesen am 6. Januar 1986 (Montag). Mit Schreiben vom 5. Februar 1986, das beim FA am 6. Februar 1986 (Donnerstag) einging, legte der Bevollmächtigte im Namen beider Eheleute Einspruch ein, den die Behörde wegen der Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verwarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 90 BFH/NV 1997 S. 90 Nr. -1 YAAAB-38754
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