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BFH Beschluss v. - XI B 208/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im Jahre 1990 ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Zubehör" an. Er kaufte und verkaufte in diesem Jahr ein Fahrzeug. Andere Umsätze tätigte der Kläger im Rahmen des von ihm angemeldeten Gewerbes nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Abzug der vom Kläger für das Streitjahr 1993 geltend gemachten Vorsteuerbeträge ab, weil dessen Tätigkeit bisher erfolglos gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer nachhaltigen Betätigung des Klägers zur Erzielung von Einnahmen. Die bloße Absicht, sich nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen zu betätigen, begründe die Unternehmereigenschaft nicht. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 54
BFH/NV 1997 S. 54 Nr. -1
NAAAB-38668

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BFH, Beschluss v. 02.08.1996 - XI B 208/95 -nv-

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