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BFH Beschluss v. - X B 113/95

Der Mutter des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wurde mit Vertrag vom 12. Februar 1980 die Wohnung im Obergeschoß des Gebäudes R-Straße ... überlassen, "womit der Hälfteanteil des Klägers an der Leibrentenverpflichtung abgegolten sein sollte". Der Kläger selbst hatte im Einspruchsverfahren vorgetragen, die im "Veräußerungsvertrag" vom 29. März 1973 vereinbarte Rentenverpflichtung sei aufgehoben und an deren Stelle sei der Berechtigten ein Wohnrecht eingeräumt worden; die Mutter sei "lediglich de facto Mieterin der Wohnung geworden" und nur deswegen habe er "die Rente nicht mehr zahlen müssen". In sachlicher Übereinstimmung hiermit haben die Kläger im Klageverfahren den Abzug des Mietwertes für die von der Mutter bewohnte Wohnung als dauernde Last beantragt. Hierzu hatten sie vorgetragen, die "dauernde Last" sei seit dem Jahre 1981 nicht mehr an die Mutter ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß mit dem von ihr für die Überlassung der Wohnung zu entrichtenden Nutzungsentgelt verrechnet worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 602
BFH/NV 1996 S. 602 Nr. 8
VAAAB-38580

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BFH, Beschluss v. 15.02.1996 - X B 113/95 -nv-

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