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BFH Beschluss v. - V S 5/96, V R 8/96

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), von dem die Revision nicht zugelassen worden ist, hat der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) selbst Revision eingelegt und hat beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren sowie ihm einen zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht eingereicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 847
BFH/NV 1996 S. 847 Nr. 11
GAAAB-38572

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BFH, Beschluss v. 11.04.1996 - V S 5/96, V R 8/96 -nv-

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