Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Pastorin einer evangelischen Kirchengemeinde. Vom 15. Februar bis 8. März unternahm sie eine Reise nach Indien, die von der Frauenbeauftragten des Missionswerkes geleitet wurde und an der noch drei Ehefrauen zukünftiger Missionare teilnahmen. Die Reise diente dazu, die Frauen arbeit der evangelischen Partnerkirche in Indien kennenzulernen und Verständnis für dortige Kleinprojekte zu gewinnen, die von den hiesigen Gemeinden gefördert werden könnten. Außerdem sollten sich die Ehefrauen der zukünftigen Missionare auf das Leben in Indien vorbereiten. Die Klägerin sollte dabei seelsorgerische Aufgaben wahrnehmen. Das Landeskirchenamt genehmigte die Reise als Auslandsdienstreise und bewilligte der Klägerin einen Reisekostenzuschuß von 800 DM. Es verfügte, daß die Klägerin sich ein Drittel der Reisetage auf den Erholungsurlaub anrechnen lassen mußte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 469 BFH/NV 1997 S. 469 Nr. -1 TAAAB-38507
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