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BFH Urteil v. - VI R 30/96

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --). Der Klageschrift war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Dem Prozeßbevollmächtigten wurde vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) mit Schreiben vom 30. November 1994 aufgegeben, innerhalb einer Ausschlußfrist eine schriftliche Prozeßvollmacht der Kläger vorzulegen. Die dem Schreiben zugrundeliegende Aktenverfügung ist nicht unterschrieben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 135
BFH/NV 1997 S. 135 Nr. -1
VAAAB-38502

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BFH, Urteil v. 09.08.1996 - VI R 30/96 -nv-

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