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BFH Urteil v. - VI R 15/93

Der im Jahre 1952 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm zur Vorbereitung seiner Ausbildung als Steueranwärter in Bremen vom 2. September 1985 bis zum 31. Juli 1986 an einem Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) teil. Dieses BGJ ist als landesspezifische Einstellungsvoraussetzung der Steuerbeamtenausbildung in Bremen zwingend vorgeschrieben; sein erfolgreicher Abschluß ist Voraussetzung für die Teilnahme an der weiteren Steueranwärterausbildung. Während dieses BGJ wird von der Finanzverwaltung keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Der Unterricht im BGJ setzt sich aus einem fachtheoretischen und einem praktischen Bereich zusammen; letzteren hat der Kläger in der Zeit vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1986 und vom 28. April 1986 bis 2. Juli 1986 beim Finanzamt X abgeleistet. Nach einer Bescheinigung der Oberfinanzdirektion (OFD) Bremen sind die Kerninhalte im BGJ identisch mit der früher dem Vorbereitungsdienst vorangestellten Ausbildung als Dienstanfänger, die früher im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wurde. Die gesamte Ausbildung zum Steueranwärter einschließlich des BGJ werde als Einheit aufgefaßt, was dadurch deutlich werde, daß sie -- die OFD -- die Auswahl der Bewerber selbst vornehme, daß die Bewerber während des BGJ ihr als Auszubildende außerhalb des Beamtenverhältnisses angehörten und daß sie ihnen gegenüber weisungsbefugt sei. Der Klassenverband der Auszubildenden bleibe an der Verwaltungsschule und ab dem eigentlichen Beginn der Steueranwärterausbildung an der Landesfinanzschule in gleicher Zusammensetzung bestehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 742
BFH/NV 1996 S. 742 Nr. 10
QAAAB-38492

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BFH, Urteil v. 19.04.1996 - VI R 15/93 -nv-

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