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BFH Beschluss v. - VI K 3/96

Die Antragstellerin nahm im Oktober 1987 eine Beschäftigung in A auf und lebt seitdem in B bei ihrem jetzigen Ehemann. Ihre bisherige Wohnung in X hatte sie im Streitjahr 1992 beibehalten. Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1992 war u. a. streitig, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab, weil die beibehaltene Wohnung in X nicht mehr den Mittelpunkt der Lebens interessen der Antragstellerin gebildet habe. So habe sie im Streitjahr bereits seit fünf Jahren in A gearbeitet und nur fünf Fahrten nach X unternommen. Die auf Divergenz gestützte Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 13. November 1995 VI B 146/95 gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 52
BFH/NV 1997 S. 52 Nr. -1
PAAAB-38488

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BFH, Beschluss v. 30.07.1996 - VI K 3/96 -nv-

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