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BFH Urteil v. - VI K 3/95

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die unter dem Aktenzeichen I R ... geführte Revision der Kläger wegen Einkommensteuer 1987 mit Beschluß vom 19. Juli 1995 gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger beantragen die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil bei Ergehen des Beschlusses das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Sie haben erklärt, die Begründung bis zum 4. Januar 1996 nachreichen zu wollen. Sie haben beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 1 BvR 1644/94 auszusetzen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 hat der Vorsitzende des I. Senats den Klägern mitgeteilt, der I. Senat sei nur mit fünf Berufsrichtern besetzt, so daß nicht erkennbar sei, worin die unvorschriftsmäßige Besetzung liegen solle. Deshalb bestehe die Absicht, alsbald über den Antrag zu entscheiden und die Plenumsentscheidung des BVerfG nicht abzuwarten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 689
BFH/NV 1996 S. 689 Nr. 9
FAAAB-38487

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BFH, Urteil v. 01.03.1996 - VI K 3/95 -nv-

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