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BFH Beschluss v. - VII R 55/96

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein akademischer Bildhauer, beanspruchte, im wesentlichen vergeblich, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für von ihm erbrachte bildhauerische Leistungen. Seiner Klage wurde nur teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung legten der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) und der Kläger Revision ein, das FA mit der Bitte, die Revisionsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Dieser Bitte des FA wurde entsprochen; dem Kläger wurde die Fristverlängerung (bis 26. August 1996) bei Übersendung der Revision des FA mitgeteilt ("Rechtsstreit FA gegen Kläger", X-Aktenzeichen), ferner Eingang und Aktenzeichen seiner eigenen -- des Klägers -- Revision ("Rechtsstreit Kläger gegen FA", Y-Aktenzeichen). Am 8. August 1996, nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision des Klägers (24. Juli 1996), wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Senats bekannt, daß die bewilligte Fristverlängerung nur für die Begründung der Revision in der Sache X (FA gegen Kläger) gegolten hatte. Der Kläger bat darauf seinerseits um Fristverlängerung (bis 26. August 1996) sowie darum, ihm für den verspäteten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er führte insoweit unter Bezugnahme auf den dargestellten Ablauf aus, er sei infolge des gleichzeitigen Versands der beiden Benachrichtigungsschreiben davon ausgegangen, daß die Revision des FA unter dem gleichen Aktenzeichen verhandelt werde und daß somit die ausgesprochene Verlängerung auch für die Sache Y (Kläger gegen FA) gelte. Er habe übersehen, daß auf dem zweiten Schreiben ein anderes Aktenzeichen vermerkt gewesen sei und deshalb den ursprünglich geplanten und innerhalb der Monatsfrist auch noch möglichen Antrag nicht gestellt. Zu dem Irrtum hätten die zum Verwechseln ähnlichen Aktenzeichen geführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 251
BFH/NV 1997 S. 251 Nr. -1
VAAAB-38460

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BFH, Beschluss v. 05.11.1996 - VII R 55/96 -nv-

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