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BFH Urteil v. - VII R 55/95

Das seinerzeit zuständige Finanzamt hatte mit Bescheid vom Juni 1979 gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) Vermögensteuervorauszahlungen für 1980, 1981 und 1982 von jährlich 5 000 DM festgesetzt. Nach Änderung der örtlichen Zuständigkeit führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 die Vermögensteuerhauptveranlagung auf den 1. Januar 1980 durch und setzte für die Jahre 1980, 1981 und 1982 eine jährliche Vermögensteuer von 4 000 DM fest. Der sich gegenüber den Vorauszahlungen ergebende Differenzbetrag von 1 000 DM pro Jahr wurde den Klägern erstattet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 454
BFH/NV 1996 S. 454 Nr. 6
YAAAB-38459

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BFH, Urteil v. 13.02.1996 - VII R 55/95 -nv-

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