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BFH Urteil v. - VII R 40/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war etwa 11 Jahre als Steuersekretärin in der Finanzverwaltung und danach weitere 11 Jahre bei einem Lohnsteuerhilfeverein in den alten Bundesländern tätig. Mit Urkunde vom 5. September 1990 wurde ihr nach Wohnsitznahme in der DDR die Staatsbürgerschaft der DDR verliehen. Auf den Antrag der Klägerin vom ... Juni 1990, gerichtet an den Rat des Kreises A, bestellte sie die Bezirksverwaltungsbehörde A am 26. September 1990 aufgrund der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (Gesetzblatt der DDR -- GBl DDR -- I Nr. 12 S. 92) zum Helfer in Steuersachen. Die hierfür vorgesehene Eignungsprüfung hatte die Klägerin nicht abgelegt; sie war davon auch nicht ausdrücklich befreit worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 853
BFH/NV 1996 S. 853 Nr. 11
WAAAB-38451

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BFH, Urteil v. 26.03.1996 - VII R 40/95 -nv-

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