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Aufteilung der nicht direkt der Erzielung von Vermietungseinkünften zuzuordnenden Werbungskosten
Wie das , entschieden hat, sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten, die nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, grundsätzlich nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar. Lediglich die Aufwendungen für die Grundsteuer können abweichend hiervon entsprechend dem Anteil des zur Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils am Einheitswert als Werbungskosten berücksichtigt werden.