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FG Münster Urteil v. - 11 K 5692/02 E EFG 2005 S. 279

Gesetze: EStG § 21, EStG § 9

Werbungskosten:

Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche

Leitsatz

1) Bei den Einkünften aus V.u.V. sind Werbungskosten, die nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, grundsätzlich nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar.

2) Lediglich die Aufwendungen für die Grundsteuer können abweichend hiervon entsprechend dem Anteil des zur Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils am Einheitswert als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 190 Nr. 4
EFG 2005 S. 279
EFG 2005 S. 279 Nr. 4
KAAAB-36070

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FG Münster, Urteil v. 17.09.2004 - 11 K 5692/02 E

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