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BFH Beschluss v. - VII B 200/95

Auf ein entsprechendes Begehren der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer Fruchtimporteurin, gab das Finanzgericht (FG) dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt -- HZA --) durch einstweilige Anordnung auf, je 500 t Drittlandsbananen aus Ecuador aus bevorstehenden, näher bestimmten Anlandungen von insgesamt 5 Seeschiffen -- darunter Dampfer "X" -- in H ohne Vorlage von Lizenzen zum "Regelzollsatz" von 75 ECU/t auf Antrag der Antragstellerin zum freien Verkehr abzufertigen. Die Anordnung wurde befristet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vom FG (Beschluß vom 19. Mai 1995 IV 119/95 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 730) in einem Parallelverfahren vorgelegten Fragen; bis zu dieser Entscheidung wurde das Verfahren im übrigen ausgesetzt. Das FG hielt die Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für gegeben und bezog sich zur Begründung auf seine zugunsten der Antragstellerin in einem -- weiteren -- Parallelverfahren erlassene einstweilige Anordnung, die der beschließende Senat, soweit die Hauptsache nicht erledigt war, inzwischen aufgehoben hat (Beschluß vom 22. August 1995 VII B 179/95, BFH/NV 1996, 57).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 491
BFH/NV 1996 S. 491 Nr. 6
XAAAB-38241

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BFH, Beschluss v. 23.01.1996 - VII B 200/95 -nv-

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