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BFH Beschluss v. - VII B 137/96

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) klagt vor dem Finanzgericht (FG) gegen die Kraftfahrzeugbesteuerung seines Fahrzeugs. Vor Begründung der Klage bat er um Mitteilung der Fundstellen von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts (FA) angeführt worden waren. In einem darauf von dem Berichterstatter des zuständigen Senats, Richter am Finanzgericht (RFG) H, mit dem FA geführten Telefonat, das dem Zweck diente, (zunächst) die Behörde auf eine der Fundstellen, nämlich auf die Veröffentlichung eines Urteils des eigenen Senats, hinzuweisen, erfuhr der Richter, daß es sich bei dem Fahrzeug des Antragstellers um ein solches des Typs X handele. Da das FG über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung derartiger Fahrzeuge -- als Personenkraftwagen -- bereits mehrfach entschieden hatte, wies RFG H den Antragsteller schriftlich auf die entsprechenden Urteile unter Fundstellenangabe hin, mit dem Hinzufügen, in den entschiedenen Fällen habe es sich auch um ein Fahrzeug gleichen Typs gehandelt, und der Aufforderung, binnen bestimmter Frist mitzuteilen, ob die Klage aufrechterhalten werde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 369
BFH/NV 1997 S. 369 Nr. -1
JAAAB-38224

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BFH, Beschluss v. 12.12.1996 - VII B 137/96 -nv-

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