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BFH Beschluss v. - VI B 73/96

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten im Klageverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuer 1991 wegen weiterer Werbungskosten, wegen Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines Behindertenpauschbetrages und eines Pauschbetrages für eine Haushaltshilfe. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (FG), X, Aufklärungsanordnungen getroffen. Nachdem auf den 24. April 1996 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, lehnten die Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 1996, der beim FG am 23. April 1996 eingegangen ist, Richter X wegen seiner Vorbereitungsmaßnahmen als befangen ab. Gleichzeitig wurde Richter am FG Y mit der Begründung als befangen abgelehnt, daß er im Jahre 1983 am Verfahren ... /82 mitgewirkt habe, bei dem die Kläger ebenfalls Beteiligte gewesen seien. Dies wurde mit Telefax vom 24. April 1996 dahingehend erläutert, im damaligen Ver fahren seien Tatsachen bekanntgeworden, welche die Befangenheit bewiesen. Der damalige Befangenheitsantrag sei als unzulässig abgewiesen worden, weshalb über die Befangenheitstatsachen selbst nicht entschieden worden sei. Nachdem bekannt geworden sei, daß Richter Y auch im hier anhängigen Verfahren mitwirke, sei er auf seine Befangenheitsvorbelastung hingewiesen und aufgefordert worden, auszuscheiden. Hierauf habe Y abweisend reagiert. Das FG sei im damaligen und im jetzigen Verfahren mit der gleichen Taktik vorgegangen, so daß sich Y in seiner Art der Bearbeitung offenbar bestätigt sehe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 353
BFH/NV 1997 S. 353 Nr. -1
LAAAB-38206

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BFH, Beschluss v. 30.09.1996 - VI B 73/96 -nv-

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