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BFH Beschluss v. - VI B 72/96

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Ehegatten. Sie haben in vorliegenden Verfahren am 15. März 1996 beim Finanzgericht (FG) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Lohnsteuerkarte 1995 des Ehemannes aus Billigkeitsgründen die Steuerklasse III einzutragen. In der Hauptsache hatte der Ehemann Verpflichtungsklage erhoben, hinsichtlich der das FG mit Gerichtsbescheid vom 8. März 1996 den ablehnenden Bescheid und die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verpflichtet hatte, den Ehemann erneut zu bescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Finanzverwaltung habe sich im Streitfall nicht der Prüfung entziehen dürfen, ob die der Steuerklasse III entgegenstehende beschränkte Steuerpflicht der in der Türkei wohnenden Ehefrau auf einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt der Ausländerbehörden zurückzuführen sei und die Betroffenen diese Rechtswidrigkeit nicht hätten verhindern können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 843
BFH/NV 1996 S. 843 Nr. 11
BAAAB-38205

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BFH, Beschluss v. 29.07.1996 - VI B 72/96 -nv-

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