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BFH Beschluss v. - V B 65/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt vier Imbißverkaufsstellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) stellte im Rahmen einer Außenprüfung fest, daß die Klägerin vor zwei Verkaufsstellen bis Mitte 1991 Tische aufgestellt hatte. Diese Tische sah das FA als Vorrichtungen zum Verzehr der verkauften Speisen und Getränke an Ort und Stelle an. Da die Klägerin in ihren Aufzeichnungen keine Trennung der dem Regelsteuersatz und der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze vorgenommen hatte, schätzte das FA die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze für Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle in Höhe von 20 v. H. des Gesamtumsatzes und setzte die Umsatzsteuer der Klägerin im Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 25. Februar 1994 entsprechend fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 625
BFH/NV 1996 S. 625 Nr. 8
PAAAB-38180

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 01.03.1996 - V B 65/95 -nv-

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