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BFH Beschluss v. - V B 109/95

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind als Rechtsanwälte in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verweigerte der Sozietät für die Streitjahre (1989 und 1991) den Vorsteuerabzug aus zwei Reparatur- und Wartungskostenrechnungen hinsichtlich des von einem der Kläger freiberuflich genutzten PKW. Das Fahrzeug gehörte der Ehefrau des betreffenden Klägers, an die die strittigen Rechnungen gerichtet waren. Den Einspruch der Kläger wies das FA mit der Begründung zurück, den Klägern stehe der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu, da insoweit keine Rechnungen auf den Namen der Kläger als umsatzsteuerliche Leistungsempfänger vorlägen. Das Finanzgericht (FG) schloß sich den Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung an (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wies die hiergegen erhobene Klage ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 706
BFH/NV 1996 S. 706 Nr. 9
IAAAB-38139

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BFH, Beschluss v. 13.03.1996 - V B 109/95 -nv-

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