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BFH Beschluss v. - IX E 3/96

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Nach dem Ausbau des Dachgeschosses ihres Reihenhauses bemühten sich die Eheleute erfolglos um eine Artfortschreibung des Einheitswerts zur Grundstücksart "Zweifamilienhaus". In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1982 und 1983 erklärten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jeweils Mieteinnahmen in Höhe von ... DM, einen Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung von ... DM und Werbungskosten von ... DM (1982) bzw. von ... DM (1983) sowie nicht bezifferte Absetzungen für Abnutzungen (AfA). Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) in den Einkommensteuerbescheiden für 1982 und 1983 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ließ lediglich jeweils erhöhte AfA nach § 7 b EStG in Höhe von ... DM (5 v. H. von ... DM) zum Abzug zu. Gleichzeitig lehnte es eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren entschied das Finanzgericht (FG) über den ausweislich des Sitzungsprotokolls gestellten Antrag der Eheleute, das Wohnhaus bei den Einkommensteuerveranlagungen 1982 und 1983 mit Wirkung ab dem 1. April 1982 im Billigkeitswege als Zweifamilienhaus zu behandeln. Das FG wies die Klage ab. Ein Streitwert wurde nicht festgestellt. Nach Zustellung des Urteils begehrten die Eheleute, das Sitzungsprotokoll zu berichtigen, weil sie den Klageantrag auf das Jahr 1982 beschränkt hätten. Das FG lehnte den Berichtigungsantrag ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 519
BFH/NV 1997 S. 519 Nr. -1
ZAAAB-38103

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 07.10.1996 - IX E 3/96 -nv-

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