Mit der Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger), das Finanzgericht (FG) sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG sei der 10. Senat zuständig gewesen, da sich die Klage gegen das frühere Finanzamt A gerichtet habe. Da dem 11. Senat Streitigkeiten über die Zuordnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen seien, habe dieser die Sache übernommen. Dieser habe dann mit Beschluß vom 26. Januar 1993 den Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Vorsitzenden Richter des 11. Senats, X, als Einzelrichter übertragen. Aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 25. August 1994 habe der Vorsitzende Richter unter Mitnahme der Streitsache dann den Vorsitz im 9. Senat übernommen. Durch den nicht begründeten Beschluß vom 19. Januar 1995 habe er die Sache auf den 9. Senat übertragen. Dieser habe daraufhin das angefochtene Urteil erlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 908 BFH/NV 1996 S. 908 Nr. 12 OAAAB-38056
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