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BFH Beschluss v. - IV B 82/95

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) habe die Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend dargelegt. Nach objektiver Betrachtung sei nach der Art des Betriebes, der Gestaltung der Betriebsführung und der gegebenen Ertragsaussichten ein Totalgewinn nicht zu erwarten und dies auch für den Steuerpflichtigen erkennbar gewesen. Der Betrieb sei von einer durchgehenden Verlustperiode geprägt, ohne daß auch nur die Chance bestehe, jemals einen Totalgewinn zu erzielen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 21
BFH/NV 1997 S. 21 Nr. -1
JAAAB-38049

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BFH, Beschluss v. 25.06.1996 - IV B 82/95 -nv-

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