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BFH Beschluss v. - III R 24/96

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen den Bescheid über Lohnsteuer- Jahresausgleich 1985 im Februar 1987 Einspruch ein. Als der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) nicht entschied, erhoben sie im September 1991 Untätigkeitsklage, mit der sie schließlich nur noch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in Höhe von 4 264 DM für ihre beiden Kinder begehrten sowie weiter beantragten, das Klageverfahren ruhen zu lassen bzw. auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die von ihnen genannten Verfassungsbeschwerden entschieden habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 430
BFH/NV 1997 S. 430 Nr. -1
DAAAB-37938

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BFH, Beschluss v. 15.11.1996 - III R 24/96 -nv-

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