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BFH Beschluss v. - III R 24/96

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen den Bescheid über Lohnsteuer- Jahresausgleich 1985 im Februar 1987 Einspruch ein. Als der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) nicht entschied, erhoben sie im September 1991 Untätigkeitsklage, mit der sie schließlich nur noch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in Höhe von 4 264 DM für ihre beiden Kinder begehrten sowie weiter beantragten, das Klageverfahren ruhen zu lassen bzw. auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die von ihnen genannten Verfassungsbeschwerden entschieden habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 430
BFH/NV 1997 S. 430 Nr. -1
DAAAB-37938

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 15.11.1996 - III R 24/96 -nv-

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