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BFH Beschluss v. - III R 170/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1985 veranlagt. Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Grundfreibetrages in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sowie einen höheren Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind. Der Kläger beantragte zudem im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren zum Grundfreibetrag, das Klageverfahren ruhen zu lassen. Weiter stellte er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. April 1990 den Antrag, den Termin aufzuheben oder zu vertagen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Sache 1 BvL 72/86 zur Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge entschieden habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 242
BFH/NV 1997 S. 242 Nr. -1
LAAAB-37931

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BFH, Beschluss v. 12.09.1996 - III R 170/90 -nv-

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