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BFH Beschluss v. - III R 11/96

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Investitionszulage 1993 ab. In dem Urteil vom 29. November 1995, welches der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in erster Instanz, der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH in Z (GmbH), am 14. Dezember 1995 zugestellt wurde, war die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen worden. Am 11. Januar 1996 ging beim FG ein Schriftsatz vom 9. Januar 1996 mit dem Briefkopf "X- Steuerberatungsgesellschaft mbH, Z" ein, in dem als Betreff das o. g. Urteil "im Rechtsstreit zwischen Y-GmbH ... vertreten durch X- Steuerberatungsgesellschaft mbH, ... Z ... " angeführt ist und in dem es heißt: " ... namens und im Auftrag unserer Mandantin legen wir gegen das o. g. Urteil ... Revision ein. Gleich zeitig beantragen wir ... das Ruhen des Verfahrens ... ". Der Schriftsatz weist die Unterschrift eines der beiden Geschäftsführer der GmbH, Steuerberater W, auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 141
BFH/NV 1997 S. 141 Nr. -1
CAAAB-37921

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BFH, Beschluss v. 29.07.1996 - III R 11/96 -nv-

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