Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1985 als Bürovorsteher in einer Anwaltssozietät nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 76 185 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) in dieser Höhe ansetzte. Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ging das FA davon aus, daß der Kläger weiteren Arbeitslohn bezogen habe. Für eine betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber an den Versorgungsverband V 14 231 DM gezahlt; insoweit ist Lohnsteuer nicht einbehalten worden. Das FA war der Auffassung, der steuerpflichtige Arbeitslohn -- nach Abzug eines Freibetrages für Zukunftssicherung in Höhe von 312 DM und eines nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal zu versteuernden Betrages von 2400 DM -- sei um 11 519 DM zu erhöhen. Ferner nahm es an, daß der Kläger vom Arbeitgeber Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung in Höhe von 6153 DM erhalten habe. Auch seien ihm Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 4380 DM erstattet worden. Außerdem habe er einen geldwerten Vorteil in Höhe von 942 DM bezogen, weil der Arbeitgeber für ihn Zeitungen und Zeitschriften abonniert habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1076 BFH/NV 1995 S. 1076 Nr. 12 WAAAB-37787
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